Weitere Entscheidung unten: EuG, 12.09.2007

Rechtsprechung
   EuG, 30.01.2007 - T-340/03   

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EuG, 30.01.2007 - T-340/03 (https://dejure.org/2007,2170)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2007 - T-340/03 (https://dejure.org/2007,2170)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - T-340/03 (https://dejure.org/2007,2170)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • Europäischer Gerichtshof

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • EU-Kommission PDF

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • EU-Kommission

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Tarifgestaltung der Wanadoo Interactive SA für die Bereitstellung des Breitband-Internetzugangs für Privatkunden in Frankreich durch die Kommission; Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Breitband-Internetzugänge; Anforderungen an die ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 82

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM FRANZÖSISCHEN INTERNETZUGANGSMARKT VERHÄNGTE SANKTION

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • heise.de (Pressemeldung, 30.01.2007)

    EuGH bestätigt Millionenbußgeld für Tochter von France Telecom

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Eine nicht kostendeckende Verdrängungspreispolitik des Marktführers ist unzulässig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Millionengeldbuße gegen France Télécom bestätigt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.1.2007)

    Wettbewerbsstrafe gegen France Télécom // Missbräuchliche Dumpingpreise für Internetanschlüsse

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Kurzanmerkung)

    Breitband und Dialektik

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Wanadoo Interactive S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/38.233-Wanadoo Interactive) oder hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, II-107
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission ein weites Ermessen zuzugestehen ist, da sie bei der Wahl der Methode zur Berechnung des Kostendeckungsgrads eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Methode zur Ermittlung des Kostendeckungsgrads ist im Unterschied zu den Berechnungen selbst mit einer komplexen wirtschaftlichen Beurteilung durch die Kommission verbunden, der ein weites Ermessen zuzugestehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deere/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 34).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof keinen Nachweis der konkreten Wirkungen der beanstandeten Praktiken gefordert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnrn. 241 und 242).

    Dass die Intensität bestimmter missbräuchlicher Elemente während des streitigen Zeitraums geschwankt haben mag, kann an dieser Einstufung nichts ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, oben in Randnr. 195 angeführt, Randnr. 278).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Selbst ein lebhafter Wettbewerb auf einem bestimmten Markt schließt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt nicht aus, da eine solche Stellung wesentlich durch die Fähigkeit gekennzeichnet ist, sich bei seiner Marktstrategie ungeachtet des Wettbewerbs zu verhalten, ohne dadurch Nachteile hinnehmen zu müssen (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 108 bis 129).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Nach der Rechtsprechung stellt Art. 82 EG auf die Stellung des betroffenen Unternehmens auf dem Gemeinsamen Markt zum Zeitpunkt der Begehung der angeblich missbräuchlichen Zuwiderhandlung ab (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 450).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60), entschieden, dass dies bei einem Marktanteil von 50 % der Fall ist.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält Art. 82 EG keine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem Vertrag verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112).
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Aus der Rechtsprechung zu Verdrängungspreisen ergibt sich, dass zum einen bei Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, vermutet werden kann, dass es sich um Verdrängungspreise handelt, und dass zum anderen Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers bezweckt (Urteil AKZO/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 71 und 72; Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnrn. 148 und 149, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 41).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Aus der Rechtsprechung zu Verdrängungspreisen ergibt sich, dass zum einen bei Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, vermutet werden kann, dass es sich um Verdrängungspreise handelt, und dass zum anderen Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers bezweckt (Urteil AKZO/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 71 und 72; Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnrn. 148 und 149, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 41).
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine beherrschende Stellung vorliegt, wenn ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtposition innehat, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 154).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält Art. 82 EG keine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem Vertrag verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112).
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Zwar ist es auch einem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind (EuG, Urt. v. 30.1.2007 - T-340/03, WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 - France Télécom).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Ist erwiesen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung mit seinem Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, so wird dieses Verhalten auch geeignet sein, eine solche Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Entscheidung der Kommission den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 94; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 109, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 18).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 442, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich zudem die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und Urteile France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Umstiegsraten zwischen zwei Produkten gegen die These der Substituierbarkeit dieser Dienste aus Verbrauchersicht spricht (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 86 bis 91).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine beherrschende Stellung als eine wirtschaftliche Machtposition eines Unternehmens definiert werden, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Referenzmarkt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile des Gerichtshofs United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 65, und vom 15. Dezember 1994, DLG, C-250/92, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 22. November 2001, AAMS/Kommission, T-139/98, Slg. 2001, II-3413, Randnr. 51, vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 154, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 99).

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Geltendmachung von in der Klageschrift nicht enthaltenen Rügen oder Argumenten dienen (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnr. 167, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt).

    Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Klagegründe und Rügen, die in Schriftsätzen enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt).

    Eine derart lakonische Formulierung der Rüge ermöglicht es dem Gericht nicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnr. 204).

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Erwiderung (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 269 angeführt, Randnr. 95) sowie für die Klagegründe und Rügen, die in Schriftsätzen enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 268 angeführt, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 268 angeführt).

    Eine derart lakonische Formulierung der Rüge ermöglicht es dem Gericht nicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 268 angeführt, Randnr. 204).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die France Télécom SA (im Folgenden: France Télécom) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, Slg. 2007, II-107, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit der das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/38.233 - Wanadoo Interactive) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Das Gericht habe anerkannt, dass zwei Produkte mit ähnlichen Funktionen, deren Austauschbarkeit asymmetrisch sei und deren Verhältnis zueinander durch den Umstieg vom einen zum anderen gekennzeichnet sei, nicht demselben Produktmarkt angehörten, selbst wenn der Umstieg am Ende des fraglichen Zeitraums nicht vollständig erfolgt sei (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnrn.
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Der Begriff des relevanten Marktes setzt die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 80).
  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, kann jedoch nicht das Fehlen der wesentlichen Gesichtspunkte in der Klageschrift ausgleichen, da die Anlagen eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    109 Das vorlegende Gericht bezieht sich hierbei auf die Urteile vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 241), und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 195).

    121 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 202).

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

  • EuG, 05.05.2015 - T-423/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 05.05.2015 - T-184/13

    Skype / OHMI - Sky und Sky IP International (SKYPE)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 05.04.2017 - T-361/14

    HB u.a. / Kommission - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative -

  • EuG, 05.05.2015 - T-183/13

    Skype / OHMI - Sky und Sky IP International (SKYPE)

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • VG Köln, 17.09.2014 - 21 K 4414/11

    Durchführung des Vergabeverfahrens über die Vergabe von Funkfrequenzen als

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 28.10.2015 - T-134/11

    Al-Faqih u.a. / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2018 - T-760/16

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles) -

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von

  • EuGöD, 13.02.2014 - F-5/14

    CX / Kommission

  • EuG, 16.03.2016 - T-45/15

    Hydrex / Kommission

  • EuG, 10.12.2015 - T-563/13

    Belgien / Kommission

  • EuGöD, 02.07.2009 - F-49/08

    Giannini / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 12.09.2007 - T-30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5294
EuG, 12.09.2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Marktes - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Prym und Prym Consumer / Kommission

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 81 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-1/38.338 - PO/Nalden), das Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte für Kurzwaren und des räumlichen Marktes betraf, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, II-107
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Es ist aber bereits entschieden worden, dass ein Generaldirektor in einem Bereich, in dem sich seine Befugnis darauf beschränkt, dem Kollegium Vorschläge zu unterbreiten, die dieses annehmen oder ablehnen kann, nicht in der Lage ist, präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite zu geben, die geeignet sind, begründete Erwartungen zu wecken (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnrn.

    167 Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verleiht der Kommission jedoch ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen, dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in Bezug auf Art. 15 der Verordnung Nr. 17 Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 157).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf die Obergrenze von 10 % herabzusetzen ist und dass Art. 15 der Verordnung Nr. 17 (jetzt Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003) der Kommission nicht verbietet, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich verhängte Geldbuße nicht darüber liegt (Randnrn. 277 und 278 des genannten Urteils; vgl. auch Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    205 Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 343).

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    208 Die Kommission muss jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation in der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, dies zwangsläufig auch weiterhin tun (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    86 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen muss, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil CMA CGM, Randnr. 206; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.

    12 und 17; Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 207).

    133 Das Gericht hat jedoch bereits in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 280) festgestellt, dass für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, nur bestimmt zu werden braucht, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung; dies gilt selbst dann, wenn die fragliche Vereinbarung nicht in Kraft gesetzt worden ist.

    Das Gericht hat zwar in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 340) ausgeführt, dass zu den Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen können, der Vorteil gehört, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte; zudem erwähnt die Kommission diesen Faktor in Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien.

    Wie ebenfalls bereits entschieden wurde, bedeuten diese Hinweise aber nicht, dass die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen bei der Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteil zu ermitteln (Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 343).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    224 Folglich dürfen die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 532).

    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die ihm von ihr selbst gezogenen Grenzen jedenfalls nicht der Ausübung der dem Gemeinschaftsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 538).

    255 Die Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, auf die die Kommission Bezug nimmt, um die Folgen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Frage zu stellen, sind im vorliegenden Fall irrelevant.

    In der dem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin JFE NKK der Kommission im Verwaltungsverfahren nie mitgeteilt, dass sie die Richtigkeit des Sachverhalts einräume, und diesen vor dem Gericht weiterhin bestritten (Randnr. 505 des Urteils).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    251 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung einer Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wird, aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnrn. 309 und 330 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    255 Die Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, auf die die Kommission Bezug nimmt, um die Folgen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Frage zu stellen, sind im vorliegenden Fall irrelevant.

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    108 Insoweit hat der Gerichtshof in Randnr. 143 des Urteils ADM (oben in Randnr. 90 angeführt) darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt prüfen muss, wenn diese Auswirkungen messbar erscheinen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).

    Auch wenn diese Obergrenze keinen rechtlichen Rahmen der Geldbuße in dem von den Klägerinnen verstandenen Sinn darstellt, handelt es sich doch um einen bezifferbaren und absoluten Höchstbetrag, so dass der maximale Betrag der möglichen Geldbuße eines Unternehmens im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinn Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    So erwähnt die Kommission in Randnr. 181 der Entscheidung selbst eine Rechtssache, in der sie keine Auswirkung auf den Markt der Gemeinschaft feststellte (diese Sache ist Gegenstand der Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG], Sache IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA], ABl. L 268, S. 1, und des oben in Randnr. 86 angeführten Urteils CMA CGM; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 157).

    Sie darf daher nicht vergleichbare Sachverhalte verschieden oder verschiedene Sachverhalte gleich behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Außerdem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht, das insoweit eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, hat jedoch zu prüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zu Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 127), und es hat die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Mangels verbindlicher Angaben in den Leitlinien zu den mildernden Umständen, die herangezogen werden können, ist daher davon auszugehen, dass der Kommission ein gewisses Ermessen verbleibt, um im Weg einer Gesamtwürdigung über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 275, und Urteil Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 289).

    240 Aus der Verwendung der Ausdrücke "in bestimmten Fällen" und "vor allem" in den Leitlinien ergibt sich jedoch, dass eine Gewichtung nach der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine Anpassungsmöglichkeit, die sie sich, soweit erforderlich, vorbehält (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 246).

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    166 Unabhängig von der formalen Einstufung als "Verwaltungsverfahren" und nicht als "Strafverfahren" müssen zwar in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen beachtet werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 218, und LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 220), zu denen auch das Rückwirkungsverbot gehört.

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    86 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen muss, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil CMA CGM, Randnr. 206; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.

    128 Infolgedessen braucht bei der Beurteilung einer Vereinbarung anhand von Art. 81 Abs. 1 EG der konkrete Rahmen, in dem sie ihre Wirkungen entfaltet, nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich um eine Vereinbarung handelt, die offensichtliche Beschränkungen des Wettbewerbs wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Markts oder die Kontrolle des Absatzes umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 74; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

    Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 75, und Urteil vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).

    Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission diese fakultative Voraussetzung der Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt berücksichtigen wollte und dass sie folglich in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).

    Selbst wenn die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

    So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 63).

    Da es sich um einen "besonders schweren" Verstoß handelte, war die Kommission berechtigt, für dessen gesamte Dauer denselben Erhöhungssatz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 196).

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

    Zur dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

    Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell als eine "besonders schwere" Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass sie konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße Gesichtspunkte, die die Intention einer wettbewerbswidrigen Praxis betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, Carbonne-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem in dieser Bestimmung bezeichneten Umsatz der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens zu verstehen (vgl. Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 224).

    Was zweitens die Angemessenheit der Geldbußen im Verhältnis zur Größe und zur Wirtschaftskraft der betreffenden als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG handelnden wirtschaftlichen Einheiten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Geldbußen nach den vorstehenden Ausführungen nicht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Obergrenze übersteigen, die verhindern soll, dass die Geldbußen gemessen an der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 129, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 224).

    Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen gegenüber der Größe und der Wirtschaftsmacht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen diese Geldbußen nicht die Obergrenze von 10 % übersteigen, die Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufstellt und deren Ziel es ist, zu vermeiden, dass die Geldbußen gegenüber der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 119, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn. 223 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55).

    Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

    Was den Umstand betrifft, dass die Fahrlässigkeit zwar in der Entscheidung 1999/594 (oben in Randnr. 122 angeführt), jedoch nicht in der vorliegenden Rechtssache als mildernder Umstand angesehen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht bedeutet, dass sie verpflichtet wäre, in der vorliegenden Rechtssache ebenso vorzugehen, selbst wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dem zufolge sie vergleichbare Sachverhalte nicht verschieden oder verschiedene Sachverhalte nicht gleich behandeln darf, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 223).

    Folglich dürfen die Geldbußenbeträge nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    81 bis 83, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 125, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 146, vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    Die Kommission ist nämlich, wie sie im 460. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat und aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage einer Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen, und muss nicht deshalb, weil sie in früheren Fällen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 208, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 227).

    Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste die Geldbuße regelmäßig in fast allen Fällen herabgesetzt werden (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

    Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Demnach müssen die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs verhängt wird, muss in angemessenem Verhältnis zu der Zuwiderhandlung als Ganzes unter Berücksichtigung u. a. ihrer Schwere stehen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 224).

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), von der Kommission für den Nachweis, dass sich ein Kartell tatsächlich auf den Markt ausgewirkt habe, mehr als nur den einfachen Nachweis der Umsetzung gefordert.

    Die Durchführung einer Vereinbarung ist aber nicht zwangsläufig mit realen Auswirkungen verbunden (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 110; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 157).

    Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betrifft Fälle, in denen die Leitlinien von 1998 angewandt wurden (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 214, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 108).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit sie durch dieses Urteil, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2004) 4221 endg.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

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